Verordnungen

Finanz-Video-Identifikationsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die videogestützte Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV)

FVIVVerordnungFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012338 · BGBl. II Nr. 247/2023 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 FVIV?

  • Kernaussage§ 3 FVIV behandelt "Organisatorische Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

§ 3. (1) Für die Online-Identifikation sind Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich einzusetzen, die zuverlässig und für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.

(3) Die Mitarbeiter dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten Raum einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich durchführen. Unter besonderen Umständen darf die Online-Identifikation am Wohnsitz des Mitarbeiters in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchgeführt werden (Online-Identifikation im Home-Office). Mitarbeiter im Home-Office haben sich während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FVIV in einfachen Worten?

§ 3 FVIV behandelt "Organisatorische Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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