§ 3
§ 3 Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 FVIV?
- Kernaussage§ 3 FVIV behandelt "Organisatorische Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
§ 3. (1) Für die Online-Identifikation sind Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich einzusetzen, die zuverlässig und für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
(3) Die Mitarbeiter dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten Raum einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich durchführen. Unter besonderen Umständen darf die Online-Identifikation am Wohnsitz des Mitarbeiters in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchgeführt werden (Online-Identifikation im Home-Office). Mitarbeiter im Home-Office haben sich während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FVIV in einfachen Worten?
§ 3 FVIV behandelt "Organisatorische Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2023
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:40
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