Verordnungen

FinanzOnline-Verordnung 2006

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006)

FOnV 2006VerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 14. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004639 · BGBl. II Nr. 97/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/06 Verkehrsteuern, 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken, 34 Monopole · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3b

Art. 1 § 3b Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

Fassung: 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3b FOnV 2006?

  • KernaussageArt. 1 § 3b FOnV 2006 behandelt "Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

§ 3b. (1) Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.

(2) Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:

(3) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3b FOnV 2006 in einfachen Worten?

Art. 1 § 3b FOnV 2006 behandelt "Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2026
Fassung seit
1. Oktober 2025
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 274/2026
  • BGBl. II Nr. 190/2025
  • BGBl. II Nr. 325/2024
  • BGBl. II Nr. 248/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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