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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.
(2) Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken:
(3) Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 3
§ 3 Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
§ 3. (1) Für die Online-Identifikation sind Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich einzusetzen, die zuverlässig und für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
(3) Die Mitarbeiter dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten Raum einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich durchführen. Unter besonderen Umständen darf die Online-Identifikation am Wohnsitz des Mitarbeiters in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchgeführt werden (Online-Identifikation im Home-Office). Mitarbeiter im Home-Office haben sich während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufzuhalten.
§ 4
§ 4 Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen
§ 4. (1) Der dem Zweck der Online-Identifikation dienende Teil des Gesprächs ist zur Gänze in Form einer Videosequenz aufzuzeichnen oder mittels Bildschirmkopien zu dokumentieren. Die Videosequenz bzw. die Bildschirmkopien müssen bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden:
(2) Die Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung
(3) Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des zugelassenen amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern:
(4) Die Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an sie per SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und dem Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden oder dem Mitarbeiter mündlich bekannt zu geben. Im Fall von Zurücksetzungen von FinanzOnline-Zugangsdaten ist die SMS ausschließlich an eine der Bundesfinanzverwaltung bereits vor der Online-Identifikation bekannt gegebene Telefonnummer zu übermitteln.
(5) Die Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung darf ausschließlich mit dem durch die Bundesfinanzverwaltung zu diesem Zweck bereitgestellten Online-Identifikationssystem durchgeführt werden.
(6) Die gemäß Abs. 1 angefertigten Videosequenzen bzw. Bildschirmkopien sind längstens 30 Jahre aufzubewahren.
§ 5
§ 5 Abbruch der Online-Identifikation
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Abbruch der Online-Identifikation
§ 5. Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn
§ 6
§ 6 Dokumentationspflicht
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Dokumentationspflicht
§ 6. Die erstmalige Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung, die erstmalige Ausgabe und die Zurücksetzung von Zugangsdaten mittels Online-Identifikation sind jeweils so zu dokumentieren, dass zeitnah und lückenlos nachvollzogen werden kann, dass sie mittels Online-Identifikation durchgeführt worden sind.
§ 7
§ 7 Datenschutz
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Datenschutz
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist der für die Online-Identifikation datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119/2016 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74/2021 vom 04.03.2021 S. 35.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.
§ 8
§ 8 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 8. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.