§ 9
§ 9 Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
Fassung: 13. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof?
- Kernaussage§ 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 9. (1) Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
(2) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein beruflicher Nachteil erwachsen.
(3) Namen und Telefonnummern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters, und der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Verwaltungsgerichtshof sind in der Geschäftseinteilung und im Telefonregister unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/r, Vorsitzende/r der AGG“ bzw. „Stellvertreter/in der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof in einfachen Worten?
§ 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. August 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. August 2026
- Fassung seit
- 13. August 2026
- Fassung bis
- laufend
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