Verordnungen

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

VerordnungFassung seit 13. August 2026RIS-Stand 13. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013274 · BGBl. II Nr. 243/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten

Fassung: 13. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof?

  • Kernaussage§ 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 9. (1) Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.

(2) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein beruflicher Nachteil erwachsen.

(3) Namen und Telefonnummern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters, und der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Verwaltungsgerichtshof sind in der Geschäftseinteilung und im Telefonregister unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/r, Vorsitzende/r der AGG“ bzw. „Stellvertreter/in der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Weitere Maßnahmen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof in einfachen Worten?

§ 9 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. August 2026
Fassung seit
13. August 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.