Verordnungen

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

VerordnungFassung seit 13. August 2026RIS-Stand 13. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013274 · BGBl. II Nr. 243/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Vorrangige Aufnahme

Fassung: 13. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof?

  • Kernaussage§ 3 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Vorrangige Aufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorrangige Aufnahme

§ 3. Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b BGlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 2. Maßnahmen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof in einfachen Worten?

§ 3 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof behandelt "Vorrangige Aufnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. August 2026
Fassung seit
13. August 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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