Verordnungen

Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006 – FAMBO 2006)

FAMBO 2006VerordnungFassung seit 1. November 2006RIS-Stand 29. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005033 · BGBl. II Nr. 394/2006 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. November 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 FAMBO 2006?

  • Kernaussage§ 2 FAMBO 2006 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Fütterungsarzneimittel“ sind Mischungen aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln und einem oder mehreren Futtermitteln, die vor dem In-Verkehr-Bringen zubereitet werden und die wegen ihrer vorbeugenden, heilenden oder ihrer anderen Eigenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, ohne Veränderung für die Verwendung bei Tieren bestimmt sind.

(2) „Fütterungsarzneimittel-Vormischungen“ sind Arzneimittel, die Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, enthalten und dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet zu werden.

(3) „Futtermittel“ sind pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

(4) „Zusatzstoffe“ sind Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern.

(5) „Arbeitsraum“ ist jeder Raum, in dem Fütterungsarzneimittel hergestellt, kontrolliert oder in Verkehr gebracht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FAMBO 2006 in einfachen Worten?

§ 2 FAMBO 2006 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2006 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2017
Fassung seit
1. November 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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