§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. November 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 FAMBO 2006?
- Kernaussage§ 1 FAMBO 2006 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, samt allen Betriebsstätten, auch wenn.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, samt allen Betriebsstätten, auch wenn diese im Sinne des § 46 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.
(2) Diese Verordnung gilt insoweit nicht für landwirtschaftliche Betriebe, als diese gemäß § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, Fütterungsarzneimittel herstellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 FAMBO 2006 in einfachen Worten?
§ 1 FAMBO 2006 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 FAMBO 2006 relevant?
Für Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, samt allen Betriebsstätten, auch wenn.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2017
- Fassung seit
- 1. November 2006
- Fassung bis
- laufend
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