§ 13
§ 13 Einfuhr aus dem EWR
Fassung: 1. November 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 FAMBO 2006?
- Kernaussage§ 13 FAMBO 2006 behandelt "Einfuhr aus dem EWR" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einfuhr aus dem EWR
§ 13. Bei der Einfuhr von Fütterungsarzneimitteln aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes muss jeder Sendung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach dem Muster in Anhang B der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 092 vom 7. April 1990, S 42) beigefügt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 FAMBO 2006 in einfachen Worten?
§ 13 FAMBO 2006 behandelt "Einfuhr aus dem EWR" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2017
- Fassung seit
- 1. November 2006
- Fassung bis
- laufend
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