Verordnungen

Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen (Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006 – FAMBO 2006)

FAMBO 2006VerordnungFassung seit 1. November 2006RIS-Stand 29. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005033 · BGBl. II Nr. 394/2006 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Beanstandungen und Produktrückruf

Fassung: 1. November 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 FAMBO 2006?

  • Kernaussage§ 12 FAMBO 2006 behandelt "Beanstandungen und Produktrückruf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beanstandungen und Produktrückruf

§ 12. (1) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben.

(2) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben weiters ein System zum schnellen Rückruf von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben, den Verbleib der zurückgerufenen Fütterungsarzneimittel schriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls auch einen Ausschluss der weiteren Verwendung dieser Fütterungsarzneimittel sicherzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FAMBO 2006 in einfachen Worten?

§ 12 FAMBO 2006 behandelt "Beanstandungen und Produktrückruf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2017
Fassung seit
1. November 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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