Verordnungen

Elektroschutzverordnung 2012

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012)

ESV 2012VerordnungFassung seit 1. März 2013RIS-Stand 19. Mai 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007682 · BGBl. II Nr. 33/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

Fassung: 1. März 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 ESV 2012?

  • Kernaussage§ 5 ESV 2012 behandelt "Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

§ 5. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ESV 2012 in einfachen Worten?

§ 5 ESV 2012 behandelt "Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2017
Fassung seit
1. März 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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