§ 5
§ 5 Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ESV 2012?
- Kernaussage§ 5 ESV 2012 behandelt "Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
§ 5. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ESV 2012 in einfachen Worten?
§ 5 ESV 2012 behandelt "Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. März 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 06:28
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