Anl. 1
Anl. 1 Anhang 1: Gefahrenzone
Fassung: 1. März 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 ESV 2012?
- KernaussageAnl. 1 ESV 2012 behandelt "Anhang 1: Gefahrenzone" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhang 1: Gefahrenzone
Netz-Nennspannung (kV)
Äußere Grenze der Gefahrenzone (cm)
Innenraumanlage
Freiluftanlage
1
keine Berührung
3
6
12
6
9
12
10
12
15
15
16
16
20
22
22
30
32
32
36
38
38
45
48
48
60
63
63
70
75
75
110
110
110
132
130
130
150
150
150
220
210
210
275
240
240
380
340
340
480
410
410
700
640
640
Ausnahmenvon Anhang 1 und Anhang 2:
Von den in Anhang 1 und 2 angeführten Abständen kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 ESV 2012 in einfachen Worten?
Anl. 1 ESV 2012 behandelt "Anhang 1: Gefahrenzone" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. März 2012
- Fassung bis
- laufend
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