Verordnungen

Elektroschutzverordnung 2012

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012)

ESV 2012VerordnungFassung seit 1. März 2012RIS-Stand 19. Mai 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007682 · BGBl. II Nr. 33/2012 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Fassung: 1. März 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 ESV 2012?

  • Kernaussage§ 12 ESV 2012 behandelt "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

§ 12. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:

(2) Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Prüfbefunde

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ESV 2012 in einfachen Worten?

§ 12 ESV 2012 behandelt "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2017
Fassung seit
1. März 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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