Verordnungen

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

VerordnungFassung seit 2. Juli 2019RIS-Stand 30. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010691 · BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2025 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Auskunftserteilung

Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes?

  • Kernaussage§ 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftserteilung

§ 8. (1) Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.

(2) Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes in einfachen Worten?

§ 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2023
Fassung seit
2. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 233/2025
  • BGBl. II Nr. 266/2024
  • BGBl. II Nr. 415/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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