§ 8
§ 8 Auskunftserteilung
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes?
- Kernaussage§ 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auskunftserteilung
§ 8. (1) Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.
(2) Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes in einfachen Worten?
§ 8 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Auskunftserteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2023
- Fassung seit
- 2. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 233/2025
- BGBl. II Nr. 266/2024
- BGBl. II Nr. 415/2023
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