Verordnungen

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

VerordnungFassung seit 2. Juli 2019RIS-Stand 30. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010691 · BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2025 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes?

  • Kernaussage§ 14 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Verwendung der geschlechtsspezifischen Form" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes in einfachen Worten?

§ 14 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Verwendung der geschlechtsspezifischen Form" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2023
Fassung seit
2. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 233/2025
  • BGBl. II Nr. 266/2024
  • BGBl. II Nr. 415/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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