Verordnungen

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

VerordnungFassung seit 30. Oktober 2025RIS-Stand 30. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010691 · BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2025 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Fassung: 30. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes?

  • Kernaussage§ 4 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Erhebungsmasse, Statistische Einheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 5 Erhebungsmerkmale

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes in einfachen Worten?

§ 4 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Erhebungsmasse, Statistische Einheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2025
Fassung seit
30. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 233/2025
  • BGBl. II Nr. 266/2024
  • BGBl. II Nr. 415/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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