Verordnungen

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

VerordnungFassung seit 2. Juli 2019RIS-Stand 30. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010691 · BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2025 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; Stichprobe

Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes?

  • Kernaussage§ 7 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; Stichprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4 auszuwählen, die als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4 auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes in einfachen Worten?

§ 7 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes behandelt "Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; Stichprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2023
Fassung seit
2. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 233/2025
  • BGBl. II Nr. 266/2024
  • BGBl. II Nr. 415/2023

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