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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Fassung: 1. Oktober 2024 bis laufend
Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 1. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
(2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
§ 3
§ 3 Periodizität, Kontinuität
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen sind quartalsweise über das jeweils vorangegangene Quartal (Berichtsperiode) durchzuführen.
§ 4
§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
Fassung: 30. Oktober 2025 bis laufend
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 5
§ 5 Erhebungsmerkmale
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind zu erheben:
§ 6
§ 6 Art der Erhebung
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Art der Erhebung
§ 6. Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
§ 7
§ 7 Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; Stichprobe
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4; Stichprobe
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß § 6 Z 4 auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
§ 8
§ 8 Auskunftserteilung
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Auskunftserteilung
§ 8. (1) Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.
(2) Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 9
§ 9 Erhebungsunterlagen
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Erhebungsunterlagen
§ 9. Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose elektronische Zustellung der Erhebungsformulare gemäß § 6 Z 4 an die Auskunftsgebenden zu sorgen.
§ 10
§ 10 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.
§ 11
§ 11 Verwendung von Preisindexmesszahlen
Fassung: 1. Oktober 2024 bis laufend
Verwendung von Preisindexmesszahlen
§ 11. Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:
§ 12
§ 12 Veröffentlichung
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen:
(2) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.
§ 13
§ 13
Fassung: 1. Oktober 2024 bis laufend
§ 14
§ 14 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Fassung: 2. Juli 2019 bis laufend
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 15
§ 15 Verweisungen
Fassung: 30. Oktober 2025 bis laufend
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 16
§ 16 Inkrafttreten
Fassung: 30. Oktober 2025 bis laufend
Inkrafttreten
§ 16. (1) § 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 11, § 13 samt Überschrift, § 15 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 4 Z 3 und § 15 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.