§ 4
§ 4 Einberufung und Meinungsbildung
Fassung: 1. September 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats?
- Kernaussage§ 4 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Einberufung und Meinungsbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einberufung und Meinungsbildung
§ 4. (1) Der Abgrenzungsbeirat ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
(2) Der/Die Vorsitzende hat den Abgrenzungsbeirat innerhalb einer angemessenen Frist insbesondere dann einzuberufen, wenn ein Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen in einem Verfahren gemäß § 1 Abs. 3b Arzneimittelgesetz oder ein Auftrag durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erteilt worden ist.
(3) Aufträge gemäß Abs. 2, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erteilt werden, sind über den Postweg, per Fax oder E-Mail bei der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats einzubringen.
(4) Der Abgrenzungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder (oder deren jeweilige Stellvertreter/Stellvertreterinnen) anwesend sind.
(5) Der Abgrenzungsbeirat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
(6) Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter/in kann eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung des Abgrenzungsbeirats anordnen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung oder um eine dringende Angelegenheit handelt, es sei denn, dass zwei Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats in einfachen Worten?
§ 4 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Einberufung und Meinungsbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2017
- Fassung seit
- 1. September 2006
- Fassung bis
- laufend
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