Verordnungen

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats erlassen wird

VerordnungFassung seit 1. September 2006RIS-Stand 29. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004981 · BGBl. II Nr. 354/2006 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Geschäftsführung

Fassung: 1. September 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats?

  • Kernaussage§ 7 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Die Geschäftsführung des Abgrenzungsbeirats obliegt dem/der Vorsitzenden. Dabei kommen dem/der Vorsitzenden des Abgrenzungsbeirats insbesondere folgende Aufgaben zu:

(2) Zur Führung der Bürogeschäfte des Abgrenzungsbeirats wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die/den Vorsitzende/n bei der Geschäftsführung zu unterstützen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats in einfachen Worten?

§ 7 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2017
Fassung seit
1. September 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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