§ 2
§ 2 Organisation des Abgrenzungsbeirats
Fassung: 1. September 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats?
- Kernaussage§ 2 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Organisation des Abgrenzungsbeirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisation des Abgrenzungsbeirats
§ 2. (1) Der Abgrenzungsbeirat besteht aus folgenden 15 Mitgliedern:
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt.
(3) Die Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Die Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Ist ein Mitglied des Abgrenzungsbeirats befangen, so hat es sich der Ausübung seiner Tätigkeit zu enthalten. Ein Befangenheitsgrund ist dem/der Vorsitzenden des Abgrenzungsbeirats unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf Fälle einer Befangenheit ist § 7 AVG sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Mitglieder und im Vertretungsfall die Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind gehalten, an den Sitzungen teilzunehmen.
(7) Lässt sich ein Mitglied des Abgrenzungsbeirats durch sein Ersatzmitglied vertreten, so hat es das Ersatzmitglied rechtzeitig zu verständigen und dies der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats durch eine kurze Mitteilung anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats in einfachen Worten?
§ 2 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Organisation des Abgrenzungsbeirats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2017
- Fassung seit
- 1. September 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:03
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