Verordnungen

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats erlassen wird

VerordnungFassung seit 1. September 2006RIS-Stand 29. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004981 · BGBl. II Nr. 354/2006 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Teilnahmerecht an den Sitzungen

Fassung: 1. September 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats?

  • Kernaussage§ 6 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Teilnahmerecht an den Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahmerecht an den Sitzungen

§ 6. (1) Der Abgrenzungsbeirat kann je nach Art des zu behandelnden Gegenstands beschließen, weitere Personen als nicht ständige Mitglieder mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen.

(2) Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen lassen.

(3) Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen können auch bei Anwesenheit des Mitglieds des Abgrenzungsbeirats an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.

(4) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats können jedenfalls an der Sitzung teilnehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Ablauf der Sitzungen
Nächster Paragraph§ 7 Geschäftsführung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats in einfachen Worten?

§ 6 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats behandelt "Teilnahmerecht an den Sitzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2017
Fassung seit
1. September 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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