§ 24
§ 24 7. Hauptstück
Fassung: 27. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 EisbVO 2003?
- Kernaussage§ 24 EisbVO 2003 behandelt "7. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 24. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EisbVO 2003 in einfachen Worten?
§ 24 EisbVO 2003 behandelt "7. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juni 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 27. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
- BGBl. II Nr. 398/2008
- BGBl. II Nr. 104/2005
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Rückverweise
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