§ 2
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Fassung: 15. März 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 EisbVO 2003?
- Kernaussage§ 2 EisbVO 2003 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 EisbVO 2003 in einfachen Worten?
§ 2 EisbVO 2003 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 15. März 2003
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
- BGBl. II Nr. 398/2008
- BGBl. II Nr. 104/2005
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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