Verordnungen

Eisenbahnverordnung 2003

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003)

EisbVO 2003VerordnungFassung seit 1. Juli 2004RIS-Stand 14. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20002669 · BGBl. II Nr. 209/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters

Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 EisbVO 2003?

  • Kernaussage§ 11 EisbVO 2003 behandelt "Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters

§ 11. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.

(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EisbVO 2003 in einfachen Worten?

§ 11 EisbVO 2003 behandelt "Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
1. Juli 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 156/2014
  • BGBl. II Nr. 398/2008
  • BGBl. II Nr. 104/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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