§ 11
§ 11 Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters
Fassung: 1. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 EisbVO 2003?
- Kernaussage§ 11 EisbVO 2003 behandelt "Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 11. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.
(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EisbVO 2003 in einfachen Worten?
§ 11 EisbVO 2003 behandelt "Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 156/2014
- BGBl. II Nr. 398/2008
- BGBl. II Nr. 104/2005
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