§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 5. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 EinstV?
- Kernaussage§ 9 EinstV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 314/1993, wird mit Ablauf des 31. Jänner 1999 aufgehoben.
(3) § 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(6) § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 EinstV in einfachen Worten?
§ 9 EinstV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 5. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 5. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 211/2023
- BGBl. II Nr. 426/2022
- BGBl. II Nr. 453/2011
- BGBl. II Nr. 469/2008
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