§ 3
§ 3 Hilfsmittel
Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 EinstV?
- Kernaussage§ 3 EinstV behandelt "Hilfsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hilfsmittel
§ 3. (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 EinstV in einfachen Worten?
§ 3 EinstV behandelt "Hilfsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Februar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:10
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 211/2023
- BGBl. II Nr. 426/2022
- BGBl. II Nr. 453/2011
- BGBl. II Nr. 469/2008
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Wie wurde der Zusammenhang mit Schulpflicht oder häuslichem Unterricht beurteilt? 1
- OGH6
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS195/03d; 10ObS142/04m; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS23/25t · 21. Oktober 202510ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS195/03d; 10ObS142/04m; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS23/25t · 21. Oktober 2025 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110214Auch Auch; Beisatz: Hier: Dehnen und Bewegen der Knie- und Knöchelgelenke. (T1) Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über...
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EinstV §1 Abs4 · EinstV §3 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2333/96b; 10ObS111/97i; 10ObS134/97x; 10ObS144/02b; 10ObS165/02s; 10ObS95/15s · 1. Oktober 201510ObS2333/96b; 10ObS111/97i; 10ObS134/97x; 10ObS144/02b; 10ObS165/02s; 10ObS95/15s · 1. Oktober 2015 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106500Beisatz: Schnabeltasse als einfaches und zumutbares Hilfsmittel zur selbständigen Einnahme flüssiger und dünnbreiiger Nahrung. (T1) Beisatz: Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen. (T2) Vgl auch; Beisatz: Gastherme ist...
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BPGG §4 · EinstV §3OGH · RechtssatzOGH · 10ObS183/97b · 8. Juli 199710ObS183/97b · 8. Juli 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108504Veröff: SZ 70/130
BPGG allg · EinstV §3OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2333/96b; 10ObS110/97t · 15. April 199710ObS2333/96b; 10ObS110/97t · 15. April 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106501Beisatz: Daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot, wenn die beklagte Partei erstmalig in der Berufung diesen Aspekt der Pflegebedarfsbeurteilung (Verwendung eines Hilfsmittels) vorbringt. (T1)
ZPO §503 Z4 E4c/20 · EinstV §3 Abs1