Verordnungen

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV)

EinstVVerordnungFassung seit 1. Februar 1999RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009142 · BGBl. II Nr. 37/1999 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Hilfsmittel

Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 EinstV?

  • Kernaussage§ 3 EinstV behandelt "Hilfsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hilfsmittel

§ 3. (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.

(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 EinstV in einfachen Worten?

§ 3 EinstV behandelt "Hilfsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. Februar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 211/2023
  • BGBl. II Nr. 426/2022
  • BGBl. II Nr. 453/2011
  • BGBl. II Nr. 469/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 6Gesetze 0Treffer 6

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
  • Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
  • Wie wurde der Zusammenhang mit Schulpflicht oder häuslichem Unterricht beurteilt? 1
Häufige Gerichte
  • OGH6
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS195/03d; 10ObS142/04m; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS23/25t · 21. Oktober 202510ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS195/03d; 10ObS142/04m; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS23/25t · 21. Oktober 2025 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110214

Auch Auch; Beisatz: Hier: Dehnen und Bewegen der Knie- und Knöchelgelenke. (T1) Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über...

EinstV §1 · EinstV §3 · EinstV §5 · EinstV §6 · BPGG §4
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS134/97x; 10ObS178/98v; 10ObS326/99k; 10ObS304/99z; 10ObS303/01h; 10ObS43/11p; 10ObS104/19w · 15. Oktober 201910ObS134/97x; 10ObS178/98v; 10ObS326/99k; 10ObS304/99z; 10ObS303/01h; 10ObS43/11p; 10ObS104/19w · 15. Oktober 2019 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107433

nur: Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T1); Beisatz: Unterliegt der Pflegegeldansprecher bei der...

EinstV §1 Abs4 · EinstV §3 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2333/96b; 10ObS111/97i; 10ObS134/97x; 10ObS144/02b; 10ObS165/02s; 10ObS95/15s · 1. Oktober 201510ObS2333/96b; 10ObS111/97i; 10ObS134/97x; 10ObS144/02b; 10ObS165/02s; 10ObS95/15s · 1. Oktober 2015 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106500

Beisatz: Schnabeltasse als einfaches und zumutbares Hilfsmittel zur selbständigen Einnahme flüssiger und dünnbreiiger Nahrung. (T1) Beisatz: Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen. (T2) Vgl auch; Beisatz: Gastherme ist...

EinstV §3 Abs1 · EinstV §3 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS108/94; 10ObS43/11p · 3. Mai 201110ObS108/94; 10ObS43/11p · 3. Mai 2011 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053115

Vgl auch

BPGG §4 · EinstV §3
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS183/97b · 8. Juli 199710ObS183/97b · 8. Juli 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108504

Veröff: SZ 70/130

BPGG allg · EinstV §3
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2333/96b; 10ObS110/97t · 15. April 199710ObS2333/96b; 10ObS110/97t · 15. April 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106501

Beisatz: Daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot, wenn die beklagte Partei erstmalig in der Berufung diesen Aspekt der Pflegebedarfsbeurteilung (Verwendung eines Hilfsmittels) vorbringt. (T1)

ZPO §503 Z4 E4c/20 · EinstV §3 Abs1