§ 7
§ 7 Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 EinstV?
- Kernaussage§ 7 EinstV behandelt "Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
§ 7. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EinstV in einfachen Worten?
§ 7 EinstV behandelt "Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Februar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 211/2023
- BGBl. II Nr. 426/2022
- BGBl. II Nr. 453/2011
- BGBl. II Nr. 469/2008
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- OGH6
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2349/96f; 10ObS2424/96k; 10ObS2396/96t; 10ObS2468/96f; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS128/97i; 10ObS132/97b; 10ObS127/97t; 10ObS292/97g; 10ObS356/99x; 10ObS61/00v; 10ObS110/00z; 10ObS153/00y; 6Ob122/01m; 10ObS386/01i; 10ObS412/02i; 10ObS279/03g; 10ObS178/04f · 25. Januar 200510ObS2349/96f; 10ObS2424/96k; 10ObS2396/96t; 10ObS2468/96f; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS128/97i; 10ObS132/97b; 10ObS127/97t; 10ObS292/97g; 10ObS356/99x; 10ObS61/00v; 10ObS110/00z; 10ObS153/00y; 6Ob122/01m; 10ObS386/01i; 10ObS412/02i; 10ObS279/03g; 10ObS178/04f · 25. Januar 2005 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106384Veröff: SZ 69/278 nur: Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit...
BPGG §4 Abs3 · BPGG §4a · BPGG §4a idF BGBl I 1998/111 · KrntPGG §4a · EinstV §7 · EinstV §8 · oöPGG §4aOGH · RechtssatzOGH · 10ObS188/95; 10ObS2424/96k; 10ObS132/97b · 22. Mai 199710ObS188/95; 10ObS2424/96k; 10ObS132/97b · 22. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102042BPGG §4 Abs3 · BPGG §4 Abs5 · EinstV §7 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2424/96k; 10ObS110/97t; 10ObS132/97b · 22. Mai 199710ObS2424/96k; 10ObS110/97t; 10ObS132/97b · 22. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106381nur: § 7 EinstV unterscheidet zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. (T1) Beisatz: Bei Personen, die im Sinne der Definition des § 7 Abs 3 der EinstV als blind gelten, ist nach Z 2 des Abs 1 dieser Bestimmung...
EinstV §7OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2424/96k; 10ObS132/97b · 22. Mai 199710ObS2424/96k; 10ObS132/97b · 22. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106382EinstV §7OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2424/96k; 10ObS132/97b · 22. Mai 199710ObS2424/96k; 10ObS132/97b · 22. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106383EinstV §7OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2424/96k; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS132/97b · 22. Mai 199710ObS2424/96k; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS132/97b · 22. Mai 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106380Beisatz: Der die Fälle der Sehbehinderung regelnde § 21 der Richtlinien beweist, daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben. (T1) Beis wie T1
ASVG §31 Abs5 Z23 · BPGG §4 Abs2 H · EinstV §7 · RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §21