Verordnungen

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV)

EinstVVerordnungFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009142 · BGBl. II Nr. 37/1999 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EinstV?

  • Kernaussage§ 6 EinstV behandelt "Außergewöhnlicher Pflegeaufwand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EinstV in einfachen Worten?

§ 6 EinstV behandelt "Außergewöhnlicher Pflegeaufwand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 211/2023
  • BGBl. II Nr. 426/2022
  • BGBl. II Nr. 453/2011
  • BGBl. II Nr. 469/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 9Gesetze 0Treffer 9

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
  • Wie wurde der Zusammenhang mit Schulpflicht oder häuslichem Unterricht beurteilt? 1
Häufige Gerichte
  • OGH7
  • OLG Wien2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 9 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2337/96s; 10ObS2434/96f; 10ObS2324/96d; 10ObS2425/96g; 10ObS2468/96f; 10ObS2466/96m; 10ObS101/97v; 10ObS377/97g; 10ObS33/98w; 10ObS148/98g; 10ObS238/98t; 10ObS364/98x; 10ObS372/97x; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS368/99m; 10ObS113/00s; 10ObS135/00a; 10ObS4/01p; 10ObS259/01p; 10ObS22/02m; 10ObS108/02h; 10ObS210/02h; 10ObS403/02s; 10ObS224/03v; 10ObS26/06f; 10ObS42/06h; 10ObS39/06t; 10ObS165/06x; 10ObS106/07x; 10ObS13/08x; 10ObS167/09w; 9Ob18/09a; 10ObS116/25v · 18. November 202510ObS2337/96s; 10ObS2434/96f; 10ObS2324/96d; 10ObS2425/96g; 10ObS2468/96f; 10ObS2466/96m; 10ObS101/97v; 10ObS377/97g; 10ObS33/98w; 10ObS148/98g; 10ObS238/98t; 10ObS364/98x; 10ObS372/97x; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS368/99m; 10ObS113/00s; 10ObS135/00a; 10ObS4/01p; 10ObS259/01p; 10ObS22/02m; 10ObS108/02h; 10ObS210/02h; 10ObS403/02s; 10ObS224/03v; 10ObS26/06f; 10ObS42/06h; 10ObS39/06t; 10ObS165/06x; 10ObS106/07x; 10ObS13/08x; 10ObS167/09w; 9Ob18/09a; 10ObS116/25v · 18. November 2025 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106361

Beisatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten...

BPGG §4 Abs2 E · EinstV §6
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS195/03d; 10ObS142/04m; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS23/25t · 21. Oktober 202510ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS195/03d; 10ObS142/04m; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS23/25t · 21. Oktober 2025 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110214

Auch Auch; Beisatz: Hier: Dehnen und Bewegen der Knie- und Knöchelgelenke. (T1) Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über...

EinstV §1 · EinstV §3 · EinstV §5 · EinstV §6 · BPGG §4
OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 10Rs83/17z · 23. Februar 201810Rs83/17z · 23. Februar 2018 · ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000905EinstV §6 Z3OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 7Rs69/09g · 28. Mai 20097Rs69/09g · 28. Mai 2009 · ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000455BPGG §4 Abs2. EinstV §6OGH · RechtssatzOGH · 10ObS165/06x · 5. Dezember 200610ObS165/06x · 5. Dezember 2006 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121582

Veröff: SZ 2006/183

BPGG §4 Abs2 E · BPGG §4 Abs2 F2b · EinstV §6
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS227/98z; 10ObS314/98v; 10ObS153/00y · 27. Juni 200010ObS227/98z; 10ObS314/98v; 10ObS153/00y · 27. Juni 2000 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110319

Vgl auch Auch; Beisatz: Die Auffassung, ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand im Sinne des § 6 EinstV sei unabhängig von der Stundenzahl des sonstigen Pflegebedarfes maßgeblich, steht im Gegensatz zur Gesetzeslage. (T1)

BPGG §4 Abs2 E · BPGG §4 Abs2 F2b · EinstV §6
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS372/97x · 9. Februar 199910ObS372/97x · 9. Februar 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111679

Veröff: SZ 72/21

BPGG §4 Abs2 E · EinstV §6
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS86/97p · 15. April 199710ObS86/97p · 15. April 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107441BPGG §4 Abs2 E · BPGG §4 Abs2 F1 · EinstV §6 · oöEinstV §6 · oöPGG §4 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2425/96g · 28. Januar 199710ObS2425/96g · 28. Januar 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107460BPGG §4 Abs2 E · EinstV §6 · RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z2