§ 6
§ 6 Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 EinstV?
- Kernaussage§ 6 EinstV behandelt "Außergewöhnlicher Pflegeaufwand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EinstV in einfachen Worten?
§ 6 EinstV behandelt "Außergewöhnlicher Pflegeaufwand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:10
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 211/2023
- BGBl. II Nr. 426/2022
- BGBl. II Nr. 453/2011
- BGBl. II Nr. 469/2008
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
- Wie wurde der Zusammenhang mit Schulpflicht oder häuslichem Unterricht beurteilt? 1
- OGH7
- OLG Wien2
Bei 9 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2337/96s; 10ObS2434/96f; 10ObS2324/96d; 10ObS2425/96g; 10ObS2468/96f; 10ObS2466/96m; 10ObS101/97v; 10ObS377/97g; 10ObS33/98w; 10ObS148/98g; 10ObS238/98t; 10ObS364/98x; 10ObS372/97x; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS368/99m; 10ObS113/00s; 10ObS135/00a; 10ObS4/01p; 10ObS259/01p; 10ObS22/02m; 10ObS108/02h; 10ObS210/02h; 10ObS403/02s; 10ObS224/03v; 10ObS26/06f; 10ObS42/06h; 10ObS39/06t; 10ObS165/06x; 10ObS106/07x; 10ObS13/08x; 10ObS167/09w; 9Ob18/09a; 10ObS116/25v · 18. November 202510ObS2337/96s; 10ObS2434/96f; 10ObS2324/96d; 10ObS2425/96g; 10ObS2468/96f; 10ObS2466/96m; 10ObS101/97v; 10ObS377/97g; 10ObS33/98w; 10ObS148/98g; 10ObS238/98t; 10ObS364/98x; 10ObS372/97x; 10ObS420/98g; 10ObS425/98t; 10ObS64/99f; 10ObS368/99m; 10ObS113/00s; 10ObS135/00a; 10ObS4/01p; 10ObS259/01p; 10ObS22/02m; 10ObS108/02h; 10ObS210/02h; 10ObS403/02s; 10ObS224/03v; 10ObS26/06f; 10ObS42/06h; 10ObS39/06t; 10ObS165/06x; 10ObS106/07x; 10ObS13/08x; 10ObS167/09w; 9Ob18/09a; 10ObS116/25v · 18. November 2025 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106361Beisatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten...
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