Verordnungen

EAG-Marktprämienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)

EAG-MPVVerordnungFassung seit 17. Januar 2026RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012029 · BGBl. II Nr. 369/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Vergabevolumen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 EAG-MPV?

  • Kernaussage§ 12 EAG-MPV behandelt "Vergabevolumen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das Kalenderjahr 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vergabevolumen

§ 12. (1) Für das Kalenderjahr 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

(2) Für das Kalenderjahr 2027 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 EAG-MPV in einfachen Worten?

§ 12 EAG-MPV behandelt "Vergabevolumen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
17. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 05:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 13/2026
  • BGBl. II Nr. 77/2024
  • BGBl. II Nr. 310/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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