§ 11
§ 11 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 EAG-MPV?
- Kernaussage§ 11 EAG-MPV behandelt "Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EAG-MPV in einfachen Worten?
§ 11 EAG-MPV behandelt "Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 17. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 05:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 13/2026
- BGBl. II Nr. 77/2024
- BGBl. II Nr. 310/2023
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