Verordnungen

EAG-Marktprämienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)

EAG-MPVVerordnungIn Kraft seit 17. Januar 2026RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012029 · BGBl. II Nr. 369/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.

§ 3

§ 3 Förderfähigkeit

Fassung: 15. März 2024 bis laufend

Förderfähigkeit

§ 3. (1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus

(2) Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.

(2a) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.

(3) Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:

(4) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.

§ 4

§ 4 Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

Höchstpreise

§ 4. (1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:

(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.

§ 5

§ 5 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

§ 5. (1) Für das Kalenderjahr 2026 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

17.03.2026

175 000 kWpeak

11.06.2026

175 000 kWpeak

24.09.2026

175 000 kWpeak

10.12.2026

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

11.06.2026

7.500 kWel

Windkraftanlagen

24.03.2026

100 000 kW

23.06.2026

100 000 kW

21.10.2026

100 000 kW

16.12.2026

90 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

27.05.2026

20 000 kW

(2) Für das Kalenderjahr 2027 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

10.02.2027

175 000 kWpeak

22.04.2027

175 000 kWpeak

08.07.2027

175 000 kWpeak

07.10.2027

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

17.06.2027

7 500 kWel

Windkraftanlagen

09.03.2027

100 000 kW

22.06.2027

100 000 kW

23.09.2027

100 000 kW

16.11.2027

90 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

25.05.2027

20 000 kW

§ 6

§ 6 Abschläge für Photovoltaikanlagen

Fassung: 5. Oktober 2022 bis laufend

Abschläge für Photovoltaikanlagen

§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 33 Abs. 1 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die

(3) Für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

(4) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß § 17 EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.

§ 7

§ 7 Korrekturfaktor für Windkraftanlagen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Korrekturfaktor für Windkraftanlagen

§ 7. (1) Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.

(2) Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.

(3) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 550,0

560,6

651,2

737,3

830,2

≥ 875,0

Korrekturfaktor (in %)

+15,09

+13,25

0,00

-8,79

-16,49

-19,61“

(4) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 530,1

541,2

630,0

714,9

794,4

≥ 832,6

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+7,79

+7,46

+6,15

+5,17

+5,45

+5,53

(5) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Abs. 4 ermittelten Erhöhungswert.

(6) Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +15,09% als Zuschlag und -19,61% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter und +22,88% als Zuschlag und -14,08% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter nicht über- bzw. unterschreiten.

(7) Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.

§ 9

§ 9 Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen

§ 9. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

§ 10

§ 10 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

§ 11

§ 11 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

§ 12

§ 12 Vergabevolumen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Vergabevolumen

§ 12. (1) Für das Kalenderjahr 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

(2) Für das Kalenderjahr 2027 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

§ 14

§ 14 Schlussbestimmungen

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.

(3) Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.

(4) Der Titel der Verordnung, die Einleitung des § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 8, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 13/2026 anzuwenden.