§ 7
§ 7 Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 EAG-MPV?
- Kernaussage§ 7 EAG-MPV behandelt "Korrekturfaktor für Windkraftanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
§ 7. (1) Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
(2) Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
(3) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²)
≤ 550,0
560,6
651,2
737,3
830,2
≥ 875,0
Korrekturfaktor (in %)
+15,09
+13,25
0,00
-8,79
-16,49
-19,61“
(4) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²)
≤ 530,1
541,2
630,0
714,9
794,4
≥ 832,6
Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)
+7,79
+7,46
+6,15
+5,17
+5,45
+5,53
(5) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Abs. 4 ermittelten Erhöhungswert.
(6) Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +15,09% als Zuschlag und -19,61% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter und +22,88% als Zuschlag und -14,08% als Abschlag für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter nicht über- bzw. unterschreiten.
(7) Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EAG-MPV in einfachen Worten?
§ 7 EAG-MPV behandelt "Korrekturfaktor für Windkraftanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 17. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 03:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 13/2026
- BGBl. II Nr. 77/2024
- BGBl. II Nr. 310/2023
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