§ 3
§ 3 Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung
Fassung: 23. April 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 C-StudFV?
- Kernaussage§ 3 C-StudFV behandelt "Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung
§ 3. (1) Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
(2) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(3) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(4) Für das Studienabschluss-Stipendium ist die Förderdauer auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate zu verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Studienabschluss durch Folgen der COVID-19-Krise, insbesondere durch Einschränkungen im Hochschulbetrieb, Kinderbetreuungspflichten und Pflege von Angehörigen, verzögert.
(5) Die Überschreitung der Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 oder § 52b Abs. 3 Z 3 StudFG ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese durch die COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs verursacht ist.
(6) Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 C-StudFV in einfachen Worten?
§ 3 C-StudFV behandelt "Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. April 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. April 2020
- Fassung seit
- 23. April 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 03:43
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