Verordnungen

Bohrarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)

BohrarbVVerordnungFassung seit 25. Mai 2005RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004109 · BGBl. II Nr. 140/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

Fassung: 25. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BohrarbV?

  • Kernaussage§ 5 BohrarbV behandelt "Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung der Bohr- und Behandlungsarbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

§ 5. (1) Für die Durchführung der Bohr- und Behandlungsarbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen sowie Vorgehensweisen im Notfall zu enthalten.

(2) Für gemäß § 4 Z 8 ermittelte Arbeiten ist ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vor, während und nach Abschluss der Arbeiten vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, wenn der/die Arbeitgeber/in oder die Aufsichtsperson sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BohrarbV in einfachen Worten?

§ 5 BohrarbV behandelt "Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. April 2024
Fassung seit
25. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.