§ 18
§ 18 In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 BohrarbV?
- Kernaussage§ 18 BohrarbV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch...
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In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung
§ 18. (1) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird festgestellt, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, im Anwendungsbereich dieser Verordnung außer Kraft treten.
(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 18 und § 18 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 BohrarbV in einfachen Worten?
§ 18 BohrarbV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2026
- Fassung seit
- 31. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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