Verordnungen

Bohrarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)

BohrarbVVerordnungFassung seit 31. Dezember 2025RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004109 · BGBl. II Nr. 140/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung

Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 BohrarbV?

  • Kernaussage§ 18 BohrarbV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung

§ 18. (1) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird festgestellt, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, im Anwendungsbereich dieser Verordnung außer Kraft treten.

(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 18 und § 18 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Sicherung gegen Absturz
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 BohrarbV in einfachen Worten?

§ 18 BohrarbV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2025 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2026
Fassung seit
31. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
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