Verordnungen

Bohrarbeitenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)

BohrarbVVerordnungFassung seit 25. Mai 2005RIS-Stand 9. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004109 · BGBl. II Nr. 140/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 25. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 BohrarbV?

  • Kernaussage§ 1 BohrarbV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von

(2) Die Verordnung gilt nicht für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BohrarbV in einfachen Worten?

§ 1 BohrarbV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 BohrarbV relevant?

Für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
25. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.