§ 3
§ 3 Aufsichtsperson
Fassung: 25. Mai 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 BohrarbV?
- Kernaussage§ 3 BohrarbV behandelt "Aufsichtsperson" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten muss eine vom/von der Arbeitgeber/in benannte fachkundige Person anwesend...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsichtsperson
§ 3. (1) Bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten muss eine vom/von der Arbeitgeber/in benannte fachkundige Person anwesend sein, die auf die Durchführung und Einhaltung der für die beschäftigten Arbeitnehmer/innen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu achten hat, falls der/die Arbeitgeber/in nicht selbst im erforderlichen Ausmaß anwesend ist oder nicht über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt. Im Fall der Verhinderung ist für eine geeignete fachkundige Vertretung zu sorgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit mindergefährlichen Instandsetzungs- oder Überwachungsarbeiten beschäftigt werden. In diesem Fall muss der/die Arbeitgeber/in oder die Aufsichtsperson zumindest ständig erreichbar sein und sich mindestens einmal pro Schicht mit den Arbeitnehmer/innen in Verbindung setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BohrarbV in einfachen Worten?
§ 3 BohrarbV behandelt "Aufsichtsperson" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 25. Mai 2005
- Fassung bis
- laufend
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