§ 12
§ 12 Brandschutz
Fassung: 25. Mai 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 BohrarbV?
- Kernaussage§ 12 BohrarbV behandelt "Brandschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Brandschutz
§ 12. (1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden.
(2) Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 und Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der geltenden Fassung, zu sorgen, sofern die Möglichkeit besteht, dass brennbare Gase oder Flüssigkeiten erbohrt werden oder im Zuge von Behandlungsarbeiten zu Tage treten.
(3) § 42 AStV gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen. Für Prüfungen von Brandmeldeanlagen, Löschgeräten und stationären Löschanlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen gilt § 13 AStV.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 BohrarbV in einfachen Worten?
§ 12 BohrarbV behandelt "Brandschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 25. Mai 2005
- Fassung bis
- laufend
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