Verordnungen

Errichtung einer Blutkommission

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

BKVOVerordnungFassung seit 3. Februar 2017RIS-Stand 3. Februar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009807 · BGBl. II Nr. 41/2017 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Fassung: 3. Februar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 BKVO?

  • Kernaussage§ 6 BKVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einrichtung einer Blutkommission, BGBl. II Nr. 267/2006, außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 7

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BKVO in einfachen Worten?

§ 6 BKVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Februar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2017
Fassung seit
3. Februar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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