§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Fassung: 3. Februar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BKVO?
- Kernaussage§ 6 BKVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einrichtung einer Blutkommission, BGBl. II Nr. 267/2006, außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BKVO in einfachen Worten?
§ 6 BKVO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Februar 2017 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Februar 2017
- Fassung seit
- 3. Februar 2017
- Fassung bis
- laufend
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