Verordnungen

Errichtung einer Blutkommission

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

BKVOVerordnungFassung seit 3. Februar 2017RIS-Stand 3. Februar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009807 · BGBl. II Nr. 41/2017 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Einrichtung der Blutkommission

Fassung: 3. Februar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 BKVO?

  • Kernaussage§ 1 BKVO behandelt "Einrichtung der Blutkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einrichtung der Blutkommission

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet („Blutkommission“).

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt die Mitglieder der Blutkommission („Kommission“) wie folgt:

(3) Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme, im Falle seiner Verhinderung geht sein Stimmrecht auf das Ersatzmitglied über. Eine sonstige Weitergabe des Stimmrechts ist unzulässig.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen.

(6) Die Kommission erstellt für jedes Arbeitsjahr ein Arbeitsprogramm und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. In der Geschäftsordnung kann auch die Bildung von permanenten oder temporären Arbeitsgruppen sowie die Beiziehung anderer fachlich qualifizierter Sachverständiger oder sonstiger Auskunftspersonen vorgesehen werden.

(7) Die Kommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einberufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BKVO in einfachen Worten?

§ 1 BKVO behandelt "Einrichtung der Blutkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2017
Fassung seit
3. Februar 2017
Fassung bis
laufend
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