Verordnungen

Errichtung einer Blutkommission

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

BKVOVerordnungFassung seit 3. Februar 2017RIS-Stand 3. Februar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009807 · BGBl. II Nr. 41/2017 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Kostenersatz

Fassung: 3. Februar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BKVO?

  • Kernaussage§ 5 BKVO behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz

§ 5. (1) Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt.

(2) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 6 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BKVO in einfachen Worten?

§ 5 BKVO behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Februar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2017
Fassung seit
3. Februar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.