Verordnungen

Errichtung einer Blutkommission

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

BKVOVerordnungFassung seit 3. Februar 2017RIS-Stand 3. Februar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009807 · BGBl. II Nr. 41/2017 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Mitgliedschaft und Pflichten

Fassung: 3. Februar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 BKVO?

  • Kernaussage§ 4 BKVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Bei der Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitgliedschaft und Pflichten

§ 4. (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Bei der Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft verpflichtet. Inhalt und Ablauf der Beratungen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 veröffentlicht wurden, vertraulich zu behandeln.

(2) Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von jeweils vier Jahren ernannt. Sie und gemäß § 1 Abs. 6 allenfalls beigezogene, fachlich qualifizierter Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine allgemeine, und in der Folge gegebenenfalls auch jeweils zu Sitzungsbeginn eine spezielle, Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, Interessenkonflikte bestehen.

(3) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle und das Ersatzmitglied davon in Kenntnis zu setzen und diesem allenfalls bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen unverzüglich weiterzuleiten. Eine gleichzeitige Teilnahme des Mitglieds und des Ersatzmitglieds an den Sitzungen der Kommission ist zu vermeiden.

(4) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu bestellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 5 Kostenersatz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BKVO in einfachen Worten?

§ 4 BKVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2017
Fassung seit
3. Februar 2017
Fassung bis
laufend
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