Verordnungen

Errichtung einer Blutkommission

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

BKVOVerordnungFassung seit 3. Februar 2017RIS-Stand 3. Februar 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009807 · BGBl. II Nr. 41/2017 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Veröffentlichung

Fassung: 3. Februar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 BKVO?

  • Kernaussage§ 3 BKVO behandelt "Veröffentlichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ergebnisse der Arbeit der Kommission (Empfehlungen, Stellungnahmen, wesentliche Ergebnisse der Sitzungen) sollen nach Möglichkeit auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veröffentlichung

§ 3. Die Ergebnisse der Arbeit der Kommission (Empfehlungen, Stellungnahmen, wesentliche Ergebnisse der Sitzungen) sollen nach Möglichkeit auf einem Konsens der Kommission beruhen und sind, vorbehaltlich der vorangehenden Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, von der Geschäftsstelle auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen. Beruht ein Arbeitsergebnis nicht auf einem Konsens der Kommission, ist auf Verlangen die abweichende Stellungnahme beizufügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Wirkungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BKVO in einfachen Worten?

§ 3 BKVO behandelt "Veröffentlichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Februar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2017
Fassung seit
3. Februar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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