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Arzneimittel aus menschlichem Blut

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut

VerordnungFassung seit 23. Juni 2005RIS-Stand 29. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004143 · BGBl. II Nr. 187/2005 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6

Fassung: 23. Juni 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Arzneimittel aus menschlichem Blut?

  • Kernaussage§ 6 Arzneimittel aus menschlichem Blut behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Arzneimittel aus menschlichem Blut in einfachen Worten?

§ 6 Arzneimittel aus menschlichem Blut behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Juni 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2017
Fassung seit
23. Juni 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2013

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Verweise

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