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Arzneimittel aus menschlichem Blut

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut

VerordnungFassung seit 23. Juni 2005RIS-Stand 29. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004143 · BGBl. II Nr. 187/2005 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13

Fassung: 23. Juni 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Arzneimittel aus menschlichem Blut?

  • Kernaussage§ 13 Arzneimittel aus menschlichem Blut behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Arzneimittel aus menschlichem Blut in einfachen Worten?

§ 13 Arzneimittel aus menschlichem Blut behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Juni 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2017
Fassung seit
23. Juni 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2013

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Verweise

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Rückverweise

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