Verordnungen

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV)

AbgKlassVVerordnungFassung seit 1. November 2014RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007781 · BGBl. II Nr. 120/2012 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Fassung: 1. November 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 AbgKlassV?

  • Kernaussage§ 8 AbgKlassV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 AbgKlassV in einfachen Worten?

§ 8 AbgKlassV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. November 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 272/2014
  • BGBl. II Nr. 248/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.