§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 AbgKlassV?
- Kernaussage§ 8 AbgKlassV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 AbgKlassV in einfachen Worten?
§ 8 AbgKlassV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. November 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 272/2014
- BGBl. II Nr. 248/2012
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