Verordnungen

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV)

AbgKlassVVerordnungFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007781 · BGBl. II Nr. 120/2012 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 AbgKlassV?

  • Kernaussage§ 6 AbgKlassV behandelt "Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung

§ 6. (1) Für die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durch die Befugten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 hat sich am maximal zu erwartenden zeitlichen Aufwand und den allgemein Anwendung findenden Stundensätzen für einschlägige Tätigkeiten in den gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen zu orientieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 AbgKlassV in einfachen Worten?

§ 6 AbgKlassV behandelt "Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 272/2014
  • BGBl. II Nr. 248/2012

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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