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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Abgasklassen-Kennzeichnung
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Abgasklassen-Kennzeichnung
§ 1. (1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.
§ 2
§ 2 Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen
§ 2. (1) Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Für diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:
Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.
(2) Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Abs. 1 bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß § 14a Abs. 2 IG-L vorzugehen.
§ 3
§ 3 Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette
§ 3. (1) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.
(2) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 und in der Anlage 1 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 1 der Anlage 2 zu verwenden.
(3) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 2 der Anlage 2 zu verwenden.
(4) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 3“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 3 der Anlage 2 zu verwenden.
(5) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 4“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 4 der Anlage 2 zu verwenden.
(6) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 5“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 5 der Anlage 2 zu verwenden.
(7) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 6“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden.
(8) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.
§ 4
§ 4 Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug
§ 4. (1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung vorzugehen.
(1a) Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des § 5 verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 3 Abs. 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.
(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Abgasklasse, die Antriebsart, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung oder Beschriftung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.
(3) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.
(4) Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass die Befugten im Sinne des § 5 nicht verpflichtet sind, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette jeweils am Fahrzeug anzubringen. Nach der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs im Sinne des § 2 und der Durchführung der Lochungen im Sinne des Abs. 1 dürfen die Befugten im Sinne des § 5 die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten für solche Fahrzeuge zur eigenverantwortlichen Anbringung am jeweiligen Kraftfahrzeug an den Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten ausfolgen.
(5) Das Anbringen mehrerer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß dieser Verordnung an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander ist verboten.
§ 5
§ 5 Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette
§ 5. (1) Zur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe berechtigt, wenn dies beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt wird.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist und über die der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter oder beauftragte Fahrzeughandelsbetriebe nicht mehr verfügen, sind gemäß § 14a IG-L zur Vornahme der Identifizierung, für die Zuordnung zur zutreffenden Abgasklasse und zur Anbringung der entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ausschließlich die gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen gemäß KFG 1967 befugt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind auf Auftrag des jeweiligen Fahrzeughalters durchzuführen.
(3) Die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben die Identifizierungsdetails in Form der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer, die fortlaufende Nummerierung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, die Zuordnung zur zutreffenden Fahrzeugklasse, die Antriebsart, die Abgasklasse, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und das Datum der Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette oder der Ausfolgung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugsweise schriftlich, sofern sie über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in elektronischer Form, insbesondere in Verbindung mit einer Abgasklassifizierungsdatenbank, festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Befugten haben über diese Informationen eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen, in der unter anderem die Gründe für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasklasse darzulegen sind.
(4) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 3 IG-L dürfen diese nur an die Befugten im Sinne des Abs. 1 und 2 liefern.
(5) Zum Zwecke der Sicherstellung der Erfordernisse des Abs. 3 dürfen die Hersteller von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten Vertriebsgemeinschaften gründen. Die Mindestabnahmemenge von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten beträgt jeweils 5 Stück. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Abnahme geringerer Stückzahlen rechtfertigen, können Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten auch in geringerer Stückzahl bezogen werden, wenn der Bezieher die anfallenden Versandkosten bezahlt.
(6) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sowie die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich dafür zu sorgen, dass Aufträge von Fahrzeughaltern zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit den zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten ordnungsgemäß und ohne unnötigen Verzug durchgeführt werden.
§ 6
§ 6 Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung
§ 6. (1) Für die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durch die Befugten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 hat sich am maximal zu erwartenden zeitlichen Aufwand und den allgemein Anwendung findenden Stundensätzen für einschlägige Tätigkeiten in den gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen zu orientieren.
§ 7
§ 7 Gleichwertigkeitsklausel
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Gleichwertigkeitsklausel
§ 7. Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten als Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung zumindest die Abgasklasse oder die maßgeblichen Abgaswerte des Fahrzeuges und weitere für den Vollzug einer Maßnahme gemäß §14 IG-L notwendigen Informationen eindeutig ersichtlich sind. Kennzeichnungen, die dieser Gleichwertigkeitsklausel entsprechen, werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. November 2014 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. November 2014 bis laufend