Verordnungen

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV)

AbgKlassVVerordnungFassung seit 1. November 2014RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007781 · BGBl. II Nr. 120/2012 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug

Fassung: 1. November 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 AbgKlassV?

  • Kernaussage§ 4 AbgKlassV behandelt "Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug

§ 4. (1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung vorzugehen.

(1a) Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des § 5 verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 3 Abs. 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.

(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Abgasklasse, die Antriebsart, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung oder Beschriftung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.

(3) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.

(4) Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass die Befugten im Sinne des § 5 nicht verpflichtet sind, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette jeweils am Fahrzeug anzubringen. Nach der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs im Sinne des § 2 und der Durchführung der Lochungen im Sinne des Abs. 1 dürfen die Befugten im Sinne des § 5 die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten für solche Fahrzeuge zur eigenverantwortlichen Anbringung am jeweiligen Kraftfahrzeug an den Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten ausfolgen.

(5) Das Anbringen mehrerer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß dieser Verordnung an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander ist verboten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 AbgKlassV in einfachen Worten?

§ 4 AbgKlassV behandelt "Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. November 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 272/2014
  • BGBl. II Nr. 248/2012

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