Verordnungen

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV)

AbgKlassVVerordnungFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007781 · BGBl. II Nr. 120/2012 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 AbgKlassV?

  • Kernaussage§ 5 AbgKlassV behandelt "Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

§ 5. (1) Zur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe berechtigt, wenn dies beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt wird.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist und über die der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter oder beauftragte Fahrzeughandelsbetriebe nicht mehr verfügen, sind gemäß § 14a IG-L zur Vornahme der Identifizierung, für die Zuordnung zur zutreffenden Abgasklasse und zur Anbringung der entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ausschließlich die gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen gemäß KFG 1967 befugt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind auf Auftrag des jeweiligen Fahrzeughalters durchzuführen.

(3) Die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben die Identifizierungsdetails in Form der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer, die fortlaufende Nummerierung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, die Zuordnung zur zutreffenden Fahrzeugklasse, die Antriebsart, die Abgasklasse, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und das Datum der Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette oder der Ausfolgung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugsweise schriftlich, sofern sie über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in elektronischer Form, insbesondere in Verbindung mit einer Abgasklassifizierungsdatenbank, festzuhalten und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Befugten haben über diese Informationen eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen, in der unter anderem die Gründe für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasklasse darzulegen sind.

(4) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 14a Abs. 3 IG-L dürfen diese nur an die Befugten im Sinne des Abs. 1 und 2 liefern.

(5) Zum Zwecke der Sicherstellung der Erfordernisse des Abs. 3 dürfen die Hersteller von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten Vertriebsgemeinschaften gründen. Die Mindestabnahmemenge von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten beträgt jeweils 5 Stück. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Abnahme geringerer Stückzahlen rechtfertigen, können Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten auch in geringerer Stückzahl bezogen werden, wenn der Bezieher die anfallenden Versandkosten bezahlt.

(6) Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sowie die Befugten gemäß Abs. 1 und 2 haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich dafür zu sorgen, dass Aufträge von Fahrzeughaltern zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit den zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten ordnungsgemäß und ohne unnötigen Verzug durchgeführt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 AbgKlassV in einfachen Worten?

§ 5 AbgKlassV behandelt "Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 272/2014
  • BGBl. II Nr. 248/2012

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